Abzocke mit Downloads – Nachtrag zum Artikel vom 24.05.2010

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Ich schilderte meine persönliche Erfahrung mit, nennen wir es, Streamarchiv…

Jetzt nach über 2 Jahren bekam ich wieder Post von der zuständigen Rechnungsstelle der Firma und nicht von einem Inkasso-Büro. Als ich mir den Text durchgelesen habe, musste ich einfach nur schmunzeln. Die Firma bot mir eine Vergleichszahlung in Höhe von 50 Euro an, und dass die Forderung dann vollständig erledigt wäre. Ansonsten wieder die üblichen Drohungen mit gerichtlichem Mahnverfahren etc.

Ich weiss, dass ein gerichtliches Mahnverfahren niemals eingeleitet wird. Wäre das der Fall, hätte das Inkasso-Büro dies bereits vor 2 Jahren gemacht. Mit Vergleichsangebot über 50 Euro ist ganz offensichtlich, dass es für die ursprüngliche Forderung keine gesetzliche Handhabe gibt. Ein weiterer Fakt, kein Mahngericht würde einen Mahnbescheid über 50 Euro ausstellen.

Ich hätte das Ganze ja grinsend hinnehmen können, aber ich musste da einfach noch etwas nachlegen. Ich mailte zurück:
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ich habe heute ihr vergleichsangebot bekommen.

wie sie mitgeteilt haben, hat es bereits ausreichend schriftwechsel gegeben. anscheinend bekamen sie die forderung von ihrem eingeschalteten inkasso-unternehmen wieder zurück. ich teile ihnen erneut mit, was ich auch schon der inkasso-kanzlei mitgeteilt habe.

ich erwarte einen mahnbescheid vom zuständigen amtsgericht und werde mich sicher nicht auf ihre vergleichsforderung einlassen. eigentlich sollten sie das schon lange wissen, denn es ist aus dem ausreichenden schriftverkehr klar ersichtlich. drohen sie mir nicht ständig mit gerichtlichen maßnahmen, sondern werden sie endlich tätig.

und die aussage, dass sie sich vorbehalten strafanzeige wegen eingehungsbetruges zu erstatten ist mehr als dreist. sie haben absolut keine ahnung was sie da mitteilen und rechnen sie bezüglich dieser aussage mit konsequenzen. ich habe sicher keine schlechte zahlungsmoral und wer weiss wie oft ich schon einen mahnbescheid wollte. ist ihre forderung wider erwarten dann doch rechtens, können wir uns nach zustellung des vollstreckunsbescheides immer noch auf eine vergleichszahlung einigen.
😉
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Das dürfte es jetzt endgültig gewesen sein und lassen Sie sich niemals von solchen Abzockern in die Enge treiben. Auch wenn auf die AGB’s hingewiesen wird, gibt es gesetzliche Grundbestimmungen, die damit nicht ausgehebelt werden können. Solche Firmen haben unzählige Formfehler in ihren AGB’s und das wissen sie auch. Allerdings leben sie recht gut und es gibt genug zahlende Kunden. Auch das Vergleichsangebot hat noch einmal eine hohe Erfolgsquote und wird oft nur zu gerne angenommen.

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