Facebook und Abmahnungen

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Egal ob Facebook, Twitter, Google+ sie sind inzwischen das El Dorado der Abmahner. Falls Sie eine rein private Webseite haben, berichten Sie nicht über Ihre Firma oder Geschäft. Sobald Sie dies tun, gilt Ihre Profilseite nicht mehr als privat und dazu gibt es jede Menge an gesetzlichen Voraussetzungen, welche dringend zu beachten sind. Besser ist es, zwei getrennte Profile für privat und geschäftlich anzulegen. Wenn Ihre Seite nicht rein Privat ist, besteht eine Impressums-Pflicht. Derzeit werden solche Profil-Seiten massenhaft abgemahnt.

Was es dabei noch zu beachten gibt:

Facebook und Gewinnspiele
Voraussetzung ist, dass die Vorgaben des deutschen Wettbewerbsrecht geprüft und eingehalten werden. Da sich diese Vorgaben oft ändern, sollte sich regelmäßig darüber informiert werden, welche Vorgaben bei Facebook und anderen derzeit aktuell sind.

Unternehmensname als Profilname
Besser ist es nicht mit fremden Namen aufzutreten. Es ist auf jeden Fall auch zu prüfen, dass mit dem Profilnamen keine Markenrechte verletzt werden.

Der Button  „Gefällt mir“ auf der eigenen Website
Wenn Sie den „Gefällt-mir“-Button auf Ihrer Unternehmer-Seite nutzen, sollten Sie wissen, dass Nutzerdaten an Facebook USA übertragen werden. Eine Datenschutzerklärung, die darauf hinweist ist dann unerlässlich. Dies müssen Sie in einer Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite mitteilen.

Wie Sie diese und die zahlreichen anderen Abmahnfallen umgehen, erfahren Sie hier




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